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Verpackung


EU-Verpackungs-VO (PPWR): Kompromiss von den Mitgliedsstaaten angenommen

Text der Verordnung

Generell ist zu sagen, dass der vorliegende Kompromiss in manchen Teilen sicher praktikabler als der Kommissionsvorschlag ist, aber manche Vorgaben, wie z. B. Artikel 26 (2) und (3) aufgrund der sehr kurzfristigen Umsetzungsfrist und der 100% Quote kaum umsetzbar scheinen und die diversen Nachhaltigkeitsvorgaben zu einem hohen bürokratischen und Kostenaufwand führen werden. Es ist zu erwarten, dass die EU-Verpackungsverordnung im Spätsommer/Herbst 2024 im Amtsblatt veröffentlicht werden wird und nach der 18-monatigen Umsetzungsfrist ab Q2 2026 zur Anwendung kommt. 
 
Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen:

  • Verbot von Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) über bestimmten Schwellenwerten enthalten; die Kommission muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung prüfen, ob diese Beschränkung geändert werden muss. (Artikel 5) 
     
  • Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen bis 2030 wiederverwertbar sein und bis 2035 in großem Umfang recycelt werden. Von den Verpflichtungen werden einige Verpackungen ausgenommen. (Artikel 6) 
     
  • Recycelter Kunststoffanteil in Verpackungen: (Artikel 7)
  • Zielvorgaben für 2030 und 2040 für den Mindestanteil an wiederverwertetem Kunststoff in Kunststoffverpackungen:  
     
  • Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt: 
  • 30% für kontaktsensitive Verpackungen, mit Ausnahme von Einweg-Getränkeflaschen, die aus Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil bestehen;
  • 10% für kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET, ausgenommen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff;
  • 30% für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff;
  • 35% für andere Kunststoffverpackungen.  
     
  • Bis zum 1. Januar 2040 müssen alle Kunststoffteile von Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, den folgenden Mindestanteil an stofflich verwertetem Material enthalten, dass aus ‚Nach-Gebrauchs-Kunststoffabfällen‘ gewonnen wurde:
  • -50% für berührungsempfindliche Verpackungen, ausgenommen Einweg-Getränkeflaschen, die aus Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil hergestellt sind;
  • -25% für berührungsempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET;
  • -65% für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff;
  • -65% für andere Kunststoffverpackungen.  
     
  • Befreiung von diesen Zielen für kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen, deren Kunststoffanteil weniger als 5% des Gesamtgewichts der Verpackung ausmacht, Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter und noch weitere Ausnahmen. Diese sind in den Absätzen 3 und 4 des Artikel 6 näher ausgeführt. 
     
  • Die Kommission wird die Umsetzung der Ziele für 2030 überprüfen und die Machbarkeit der Ziele für 2040 bewerten.
  • Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung muss die Kommission den Stand der technologischen Entwicklung von biobasierten Kunststoffverpackungen bewerten und auf der Grundlage dieser Bewertung Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Inhalte in Kunststoffverpackungen festlegen. 
     
  • Die Kommission muss bis zum 31. Dezember 2026 einen Durchführungsrechtsakt ausarbeiten, in dem die Methodik zur Bewertung, Überprüfung und Zertifizierung von außerhalb der EU gesammelten oder recycelten Inhalten festgelegt wird. 

 
Minimierung von Verpackungen: 

  • Hersteller und Importeure haben dafür zu sorgen, dass Gewicht und Volumen von Verpackungen minimiert werden, mit Ausnahme von geschützten Verpackungsdesigns wie Gemeinschaftsgeschmacksmustern oder international anerkannten Marken, sofern dieser Schutz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits in Kraft war. (Artikel 9) 
     
  • Zur Verringerung unnötiger Verpackungen wird ein maximaler Leerraumanteil von 50% bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen festgelegt, der ab dem 1. Januar 2030 oder 36 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte gelten soll, festgelegt (Artikel 21). 

 
Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate: (Artikel 22 iVm Anhang V)

  • Die Verbote sollen ab dem 1. Januar 2030 gelten, aber die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Januar 2025 beschlossene Beschränkungen beibehalten.
     
  • Verbot von Schrumpffolie für Sammelverpackungen ("Kunststoffverpackungen, die am Verkaufsort verwendet werden, um Waren zusammenzufassen, die in Flaschen, Dosen, Döschen, Töpfen, Bechern und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen konzipiert sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder zu fördern. Ausgenommen sind zusammengefasste Verpackungen, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind").   
     
  • Verbot von Einweg-Plastikverpackungen für unverarbeitetes Obst und Gemüse von weniger als 1,5 kg: 
  • Ausnahmen durch die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Wasser- oder Prallheitsverlusten, mikrobiologischen Gefahren oder physikalischen Schocks, Oxidation
  • Ausnahme, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Vermischung von ökologischem Obst und Gemüse mit nicht ökologischem Obst und Gemüse bei der Zertifizierung oder Kennzeichnung zu vermeiden, ohne dass dies unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten verursacht
     
  • Verbot von Einweg-Plastikverpackungen für Lebensmittel und Getränke (wie Tabletts, Einwegteller und -becher, Taschen, Boxen)  die innerhalb der Räumlichkeiten im HORECA-Sektor abgefüllt und konsumiert werden, zu denen alle mit Tischen und Hockern ausgestatteten Essbereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, Stehplätze und Essbereiche gehören, die den Endverbrauchern von mehreren Wirtschaftsteilnehmern oder Dritten gemeinsam zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe im HORECA-Sektor, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. 
     
  • Verbot von Einweg-Plastikverpackungen (wie Tütchen, Tuben, Schalen, Boxen) im HORECA-Sektor, die für Einzelportionen von Gewürze, Marmeladen, Saucen, Kaffeeweißer, Zucker und Würzmittel verwendet werden, außer in den folgenden Fällen
  • A) diese Verpackungen werden zusammen mit fertig zubereiteten Lebensmitteln zum Mitnehmen abgegeben, die zum sofortigen Verzehr ohne weitere Zubereitung bestimmt sind;
  • B) diese Verpackungen sind erforderlich, um die Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen eine individuelle medizinische Versorgung erforderlich ist, wie z. B. in Krankenhäusern, Kliniken und Pflegeheimen. 
     
  • Verbot von Einwegverpackungen für Kosmetika, Hygiene- und Toilettenartikel (wie Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Tütchen für Seife)  für die Verwendung im Beherbergungsgewerbe gemäß der NACE Rev. 2 - Statistische Systematik der Wirtschaftszweige, die nur für eine einzelne Buchung bestimmt sind und vor der Ankunft des nächsten Gastes entsorgt werden sollen. 
     
  • Verbot von sehr leichten Plastiktüten (mit einer Ausnahme betreffend hygienische Gründe oder wenn sie als Primärverpackung für lose Lebensmittel benötigt werden, um Lebensmittelabfälle zu vermeiden).  
     
  • Die Kommission und die EFSA sollen Leitlinien ausarbeiten, um Anhang V und die beispielhafte Liste der vom Verbot ausgenommenen Obst- und Gemüsesorten im Detail zu erläutern. 

 
Ziele für die Wiederverwendung (Mehrwegquoten und Wiederbefüllungsvorgaben): 

  • Ab dem 1. Januar 2030 müssen Endvertreiber (z. B. Einzelhändler) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 bestrebt sein, 10% dieser Verkaufsfläche für Nachfüllstationen sowohl für Lebensmittel als auch für Non-Food-Produkte zu verwenden. (Artikel 25 Absatz 4a) 
     
  • Eine Reihe verbindlicher Ziele für 2030 und indikativer Ziele für 2040 für verschiedene Formen von Transportverpackungen, Sammelverpackungen und Verpackungen für Getränke (Artikel 26)
  • Ab dem 1 Jänner 2030 sind mindestens 40% der Transport- und Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten innerhalb der EU, einschließlich des elektronischen Handels, verwendet werden, wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung; Richtwert für 2040: 70%. (Artikel 26 Absatz 1)
  • Für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Betreiber seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen einem der Standorte, an denen der Betreiber seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten eines anderen verbundenen Unternehmens oder Partnerunternehmens verwendet werden, gilt eine 100%ige Mehrwegquote und diese ab der 18 monatigen Umsetzungsfrist (Artikel 26 Absats 2)
  • Für Transport- oder Verkaufsverpackungen, die für den Transport zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb desselben Mitgliedstaates verwendet werden, gilt ebenfalls eine 100%ige Mehrwegquote ab der 18 monatigen Umsetzungsfrist (Artikel 26 Absatz 3)
  • ausgenommen von diesen Verpflichtungen sind u.A. Verpackungen für gefährliche Güter oder Großgeräte, flexible Verpackungen, die in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen oder Kartonverpackungen (Artikel 26 Absatz 4)
  • Ab dem 1. Januar 2030 gilt für zusammengefasste Verpackungen („grouped packaging“) in Form von Boxen, ausgenommen Karton, die außerhalb von Verkaufsverpackungen verwendet werden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zu einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenzufassen, eine Zielvorgabe von mindestens 10% wiederverwendbarer Verpackungen und ein Richtwert von mindestens 25% für 2040.
  • Ziel für alkoholische und nicht-alkoholische Getränke (Artikel 26 Absatz 8)
  • Mindestens 10% im Jahr 2030 wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung, indikatives Ziel von 40% für 2040. Einige Getränke sind von diesen Vorgaben ausgenommen (Artikel 26 Absatz 9).
  • Die Kommission soll innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien veröffentlichen, um die Produkte, die in den Anwendungsbereich der Zielvorgaben für Getränke fallen, genauer zu erläutern. (Artikel 26 Absatz 10)
  • Eigenmarken: Eigenmarken von Endvertreibern sollten zu einem angemessenen Anteil zur Erreichung des Ziels der Wiederverwendung von Getränken beitragen. Dies würde bedeuten, dass es nicht möglich wäre, die erforderliche Quote von 10% vollständig von einer Marke zu beziehen, um das Ziel zu erreichen.
  • Bei den Zielvorgaben für Getränke besteht die Möglichkeit, dass bis zu fünf Letztvertreiber die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Getränken durch die Bildung von Pooling-Systemen erfüllen können, wenn sie nicht mehr als 40% Marktanteil haben. Die Grenze von 5 Endverteilern gilt nicht, wenn diese unter der gleichen Marke tätig sind. (Artikel 26 Absatz 14)
  • Unentgeltliche Rücknahme aller Mehrwegverpackungen durch die Letztvertreiber, die in Art, Form und Größe den von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechen (Artikel 26 Abs 11). 
  • Ausgenommen von der Verpflichtung sind Letztvertreiber die eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 100 m² haben (Artikel 26 Absatz 12)  
     
  • Generelle Ausnahme von den Mehrwegquoten für kleinst-Unternehmen die nicht mehr als 1000kg Verpackungen pro Jahr in Verkehr bringen (Artikel 26 Absatz 15) 
     
  • Auf Ebene der Mitgliedstaaten ist eine fünfjährige Ausnahmeregelung möglich, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass er auf dem Weg ist, die generellen Recyclingzielvorgaben für Verpackungen (2025 und 2030) zu erreichen und diese um 5 Prozentpunkte übertrifft. (Artikel 26 Absatz 15b).  
     
  • Die Mitgliedstaaten sind befugt, zusätzliche Wiederverwendungsziele auf nationaler Ebene einzuführen, was zu einer Fragmentierung und unterschiedlichen Wiederverwendungsanforderungen in den Mitgliedstaaten führen könnte. (Artikle 26 Absatz 17)  
     
  • Verpflichtung für Take-away-Betriebe, den Kunden die Möglichkeit zu bieten, ihre eigenen Behälter mit kalten oder heißen Getränken oder Fertiggerichten kostenlos mitzubringen, und bis 2030 müssen Take-away-Betriebe 10% der Produkte in Verpackungsformaten anbieten, die für die Wiederverwendung geeignet sind. Artikel 28 a und Artikel 28b) 

 
Einwegpfandsysteme:

  • Verpflichtung zur getrennten Sammlung von mindestens 90% der Einwegplastikflaschen und Metallgetränkeverpackungen bis 2029. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten Pfandsysteme für diese Verpackungsformate einrichten. 
     
  • Befreiung der Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Einführung eines Einwegpfand, wenn sie im Jahr 2026 eine Getrenntsammlungsquote von über 80% erreichen und einen Umsetzungsplan mit einer Strategie zur Erreichung des übergreifenden Ziels von 90% Getrenntsammlung vorlegen. 
     
  • Die neuen Mindestanforderungen für Einwegpfandysteme gelten nicht für Systeme, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeführt wurden, wenn die betreffenden Systeme das 90%-Ziel bis 2029 erreichen. 

Umgang mit Verpackungen in Europa

Eine Übersicht der nationalen Umsetzung – aktualisierte Auflage (Stand: 31. Juli 2023) 

Die am 4. Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Dies beeinträchtigt den grenzüberschreitenden Warenverkehr und führt zu Rechtsunsicherheiten. Diese Broschüre soll deshalb einen Überblick über die jeweiligen Anforderung bieten.

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